Nach §
5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind
- 1.
- Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
- 2.
- Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
- 3.
- zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132