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Änderung § 6 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 6 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufzeichnungspflichten


(Text alte Fassung)

Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind

(Text neue Fassung)

Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind

1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,

3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.