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Änderung § 9 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 9 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.



 

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