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Synopse aller Änderungen der KaseinVV am 23.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2010 durch Artikel 8 der MilchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaseinVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Genehmigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verwendungsanzeige
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Meldepflichten
§ 6 Aufzeichnungspflichten
§ 7 Aufbewahrungspflichten
§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kosten


§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Zahlung des Unterschiedsbetrages
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.

§ 3 Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schmelzkäse) ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.



Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verwendungsanzeige




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne eine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besitzen, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungshalbjahr anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.



 

§ 5 Meldepflichten


(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden

1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Menge und Art des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige nach § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf
den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden

1. Menge und Art der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

2. Menge und Art
des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(3)
Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.



2. Menge und Art des den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2)
Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.

§ 6 Aufzeichnungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind



Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind

1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,

3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.



§ 7 Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.



Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kosten




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Ordnungswidrigkeiten




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.