§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)

§ 3 Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit



(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" bereit gestellten und erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed