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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)

§ 5 Kuratorium



(1) 1In das Kuratorium entsenden:

1.
Der Deutsche Bundestag

a)
den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages und

b)
aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied,

2.
die Bundesregierung zwei Mitglieder,

3.
der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,

4.
der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e. V. drei Mitglieder,

5.
der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglieder,

6.
die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied,

7.
das jüdische Museum Berlin ein Mitglied,

8.
die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,

9.
die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in Deutschland ein Mitglied.

2Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche oder elektronische Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.

(2) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere

1.
die Bestellung des Direktors oder der Direktorin,

2.
den vom Direktor oder von der Direktorin aufzustellenden Haushaltsplan,

3.
die Bestellung der Mitglieder des Beirats.

2Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin.

(3) 1Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. 2Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt.

(4) 1Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen. 2Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 3Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.



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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 75 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
aktuellvor 11.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JudDenkmStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JudDenkmStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
Artikel 1 JudDenkmStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
... der Beirat." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ...