Änderung § 40 PostG vom 26.11.2019

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§ 40 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 40 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden


(Text alte Fassung)

1 Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.

(Text neue Fassung)

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.

 



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