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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2015 aufgehoben

§ 2 - Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLHomAMKostV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
Geltung ab 10.12.1982; FNA: 2121-51-16 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2



(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu erheben bei einem homöopathischen Arzneimittel

1.
mit einem arzneilich wirksamen Bestandteil 1.080 Euro,

2.
mit zwei bis vier arzneilich wirksamen Bestandteilen 1.740 Euro,

3.
mit mehr als vier arzneilich wirksamen Bestandteilen 2.350 Euro.

Die Gebühr nach Satz 1 erhöht sich um 120 Euro je arzneilich wirksamem Bestandteil, der nicht in einer Monographie des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben ist, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Wird die Registrierung verschiedener Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig beantragt, sind für jede Darreichungsform an Gebühren zu erheben bei einem homöopathischen Arzneimittel

1.
mit einem arzneilich wirksamen Bestandteil 1.080 Euro,

2.
mit zwei bis vier arzneilich wirksamen Bestandteilen 1.380 Euro,

3.
mit mehr als vier arzneilich wirksamen Bestandteilen 1.840 Euro.

Enthält das Arzneimittel mindestens zwei arzneilich wirksame Bestandteile, die nicht in Monographien des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben sind, erhöht sich die Gebühr nach Satz 3 um 60 Euro je arzneilich wirksamem Bestandteil, der nicht in einer Monographie des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben ist, höchstens jedoch um 610 Euro.

(2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des § 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 401) sind an Gebühren zu erheben bei

1.
einer Änderung der Zusammensetzung der Bestandteile

a)
nach der Menge die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1,

b)
nach der Art die Gebühr nach Absatz 1,

2.
a)
einer Veränderung der Darreichungsform 670 Euro,

b)
einer Verkürzung der Wartezeit 330 Euro.

(3) Hat die Registrierung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.



 

Zitierungen von § 2 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVLHomAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLHomAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein ... zu den Entwicklungskosten besonders gering ist. (2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 5a BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... eine der in § 2 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen ...
§ 9 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... (Inkrafttreten) (2) § 2 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung ... entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 4 und 6, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein ...