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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 2 Neuregistrierung



Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen:

1.
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Bestandteile nach Art oder Menge,

2.
bei einer Änderung der Darreichungsform,

3.
bei einer Verkürzung der Wartezeit.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
§ 2 BVLHomAMKostV
... jedoch um 610 Euro. (2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des § 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 401) ...