Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2015 aufgehoben

§ 4 - Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLHomAMKostV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
Geltung ab 10.12.1982; FNA: 2121-51-16 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Änderung einer Registrierung sind an Gebühren zu erheben bei

1.
Änderung der Firma oder der Anschrift des Herstellers oder des Antragstellers, Übertragung auf einen anderen Hersteller oder pharmazeutischen Unternehmer, Mitvertrieb, Parallelimport sowie Änderung der Bezeichnung 50 Euro,

2.
Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, 260 Euro.

(2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für

1.
die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle Gebühr (Grundgebühr),

2.
jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.

Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr nicht überschreiten.

(3) Bei anderen die Registrierung betreffenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sind an Gebühren zu erheben für

1.
die Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 510 Euro,

2.
eine Verlängerung der Frist im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 150 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 4 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BVLHomAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLHomAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel ... zu den Entwicklungskosten besonders gering ist. (2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 9 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 4 und 6, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf eine neue Registrierung, eine ...


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