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Änderung § 6 9. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 5 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, eine
Maschine oder ein Sicherheitsbauteil ohne EG-Konformitätserklärung in den Verkehr bringt,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2
die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält,

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Verkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG nicht beigefügt ist.



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist
nicht zulässig.