(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzuführen.
(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben bearbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines Vermessungsrisses,
- 2.
- Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen.
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermessungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 2.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,
- 3.
- Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfassung,
- 4.
- Maßeinheiten,
- 5.
- großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse,
- 6.
- Lagevermessung.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.