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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Geomatiker/Geomatikerin,

2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

a)
Vermessung,

b)
Bergvermessung.


Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,

3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:

1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,

1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen,

1.3
Anwenden automatisierter Prozesse,

1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastukturen;

2.
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,

3.
Auftragsabwicklung und Marketing:

3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen,

3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geodatenprozesse,

2.
Geodatenpräsentation,

3.
Geoinformationstechnik,

4.
Geodatenmanagement,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten verarbeiten und qualifizieren,

c)
Geodaten zusammenführen und auswerten,

d)
Geodaten visualisieren und präsentieren,

e)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

f)
Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,

g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

h)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

i)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,

b)
Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie

c)
rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;

3.
die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,

b)
mit Metainformationssystemen umgehen,

c)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

d)
die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und

e)
Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten qualifizieren,

c)
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,

d)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

f)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

g)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Geodatenmanagement 20 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,

3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:

1.1 Vermessungstechnische Methodik,

1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,

1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,

1.4 Visualisieren von Geodaten;

Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:

1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2.
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,

3.
Durchführen von technischen Vermessungen;

Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:

1.
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,

2.
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,

3.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

4.
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.


§ 10 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 11 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Vermessungstechnische Prozesse,

2.
Geodatenbearbeitung,

3.
Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die vermessungstechnische Methodik anwenden,

b)
vermessungstechnische Berechnungen durchführen,

c)
Geodaten visualisieren und

d)
Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,

b)
Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,

c)
Geodaten erheben und beschaffen sowie

d)
Geodaten berechnen und visualisieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,

b)
unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,

c)
fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,

d)
Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und

e)
Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Vermessungstechnische Prozesse,

2.
Geodatenbearbeitung,

3.
Bergbauspezifische Prozesse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die vermessungstechnische Methodik anwenden,

b)
vermessungstechnische Berechnungen durchführen,

c)
Geodaten visualisieren und

d)
Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,

b)
Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,

c)
Geodaten erheben und beschaffen sowie

d)
Geodaten berechnen und visualisieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,

b)
geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,

c)
bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,

d)
bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie

e)
Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 4 Schlussvorschriften

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/ Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2010 KartAusbV VermTechAusbV BergVermTechAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung Rogall-Grothe


Anlagen

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
1234
1Berufsbezogene Rechts- und
Verwaltungsvorschriften,
Normen und Standards
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden
beachten
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-
sungs- und Geoinformationswesens anwenden
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze
und Vorschriften anwenden
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens
anwenden
3 
2Grundlagen der Geoinforma-
tionstechnologie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenz-
systeme unterscheiden
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich
Realisierung und Nachweise unterscheiden
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-
dungsmethoden unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-
lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung
anwenden
6 
3Einzelprozesse des
Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
   
3.1Erfassen und Beschaffen von
Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und
Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-
scheiden
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden
der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-
gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-
stützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,
Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen,
georeferenzieren und entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,
sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-
stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und
speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-
butieren
20 
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und
Visualisieren von Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-
ren und dokumentieren
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-
rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen
unterscheiden
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-
struieren und darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-
ten ableiten, darstellen und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,
Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadaten-
katalogen umgehen
14 
3.3Interpretieren, Zusammen-
führen, Verknüpfen und Aus-
werten von Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
konvertieren
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-
tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-
rieren
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren
und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,
klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
9 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
1234
1Informations- und Kommuni-
kationssysteme der Geomatik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
   
1.1Nutzen von Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-
mationsaustausch nutzen
b) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
nutzen
 3
1.2Einsetzen von Datenbanksys-
temen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Datenbankmodelle unterscheiden
b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer
Funktionsweise unterscheiden
c) Datenbanken einsetzen
 2
1.3Anwenden automatisierter
Prozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Entwicklungsumgebungen anwenden
b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinforma-
tionstechnologie anwenden
c) Programmerweiterungen erstellen
 6
1.4Aufbau, Konzeption und An-
wendungen von Geoinforma-
tionssystemen und Geoda-
teninfrastrukturen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-
frastrukturen unterscheiden
b) Geodatendienste auswählen
c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-
scheiden
d) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatz-
möglichkeiten unterscheiden
e) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen
unterscheiden
f) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen an-
wenden
g) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
 7
2 Ganzheitliche Prozesse des
Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Datenerfassung:
aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten
und auswählen
bb) Geodaten und Fachdaten beziehen
cc) internetbasierte Dienste nutzen
dd) Form, Größe und Lage von Objekten aus opti-
schen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfah-
ren bestimmen
ee) teilautomatische und automatische Prozesse zur
Vektorisierung anwenden
ff) Daten dokumentieren, klassifizieren und struktu-
riert speichern
 16
b) Datenverarbeitung und -qualifizierung:
aa) topologische Bezüge beachten und anpassen
bb) logische und räumliche Operatoren anwenden
cc) Vektordaten generalisieren
dd) Geodaten automatisiert transformieren
ee) Geodaten importieren und exportieren
ff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
 10
c) Datenzusammenführung und -auswertung:
aa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Da-
tenbanksystemen berücksichtigen
bb) neue Geodaten und Geoinformationen durch
GIS-Analysen schaffen
cc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme impor-
tieren, einbinden und verwalten
dd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und
Auswertefunktionen anwenden
ee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder
Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme
überführen und georeferenzieren
ff) Archive verwalten, fortführen und nutzen
gg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unter-
scheiden
hh) Webdienste nutzen
 14
  d) Geodatenvisualisierung und -präsentation:
aa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung
von Geodaten auswählen und einsetzen
bb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen
Gestaltung anwenden
cc) topografische oder thematische Karten herstellen
dd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kar-
tenverwandten Darstellungen visualisieren
ee) Printprodukte und multimediale Präsentationen
herstellen
ff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren
anwenden
gg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabe-
medien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereit-
stellen
hh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unter-
scheiden
ii) webbasierte Anwendungen herstellen
 26
3Auftragsabwicklung und
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
   
3.1Planen und Durchführen von
Aufträgen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.1)
a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbar-
keit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung
von Produkten und Dienstleistungen auswählen
b) Auftragsverwaltungssystem anwenden
c) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkal-
kulation anwenden
d) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung
überwachen
e) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-
wenden, Nachkalkulation durchführen
 6
3.2Durchführen von Marketing
und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.2)
a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vor-
bereiten, an der Durchführung mitwirken
b) Informationsmaterialien erstellen
c) Kundenanfragen bearbeiten
d) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
 4


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische
Kommunikation und Organi-
sation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-
gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunika-
tionssysteme einsetzen
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-
ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,
Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen
zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen
und überwachen
 6
6Qualitätsmanagement und
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder
Maßnahmen erläutern
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-
men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-
gänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-
wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur-
teilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommu-
nikationsregeln informieren und beraten sowie Kun-
denanforderungen beachten
 4



Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-24.
Monat
1234
1Berufsbezogene Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Nor-
men und Standards
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden
beachten
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-
sungs- und Geoinformationswesens anwenden
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze
und Vorschriften anwenden
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens
anwenden
3 
2Grundlagen der Geoinforma-
tionstechnologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsys-
teme unterscheiden
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich
Realisierung und Nachweise unterscheiden
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-
dungsmethoden unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-
lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung
anwenden
6 
3Einzelprozesse des Geo-
datenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
   
3.1Erfassen und Beschaffen von
Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und
Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-
scheiden
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden
der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-
gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-
stützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,
Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen,
georeferenzieren und entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,
sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-
stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und
speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-
butieren
20 
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und
Visualisieren von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-
ren und dokumentieren
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-
rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen
unterscheiden
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-
struieren und darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-
ten ableiten, darstellen und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,
Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenka-
talogen umgehen
14 
3.3Interpretieren, Zusammenfüh-
ren, Verknüpfen und Auswer-
ten von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
konvertieren
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-
tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-
rieren
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren
und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,
klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
9 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-24.
Monat
1234
1Ganzheitliche Prozesse des
Vermessungswesens und des
Geodatenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
   
1.1Vermessungstechnische Me-
thodik
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Un-
terlagen beschaffen und sichten, Messverfahren fest-
legen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen so-
wie Personalbedarf planen
b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungs-
verfahren anwenden
c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten
planen und durchführen
d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbe-
sondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksver-
messung und Industrievermessung, unterscheiden
 10
1.2Durchführen von vermes-
sungstechnischen Berech-
nungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durch-
führen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, ein-
schließlich erforderlicher Kontrollen
b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus
vorhandenen Unterlagen durchführen
c) Transformationsverfahren unterscheiden
d) Helmert-Transformationen anwenden
e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unter-
scheiden
f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in
Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher
Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen
g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von
Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
h) Massenberechnungen durchführen
 23
1.3Anwenden von Informations-
und Kommunikationssyste-
men der Geoinformations-
technologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-
frastrukturen unterscheiden
b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquel-
len unterscheiden, Daten beschaffen
c) Geodatendienste unterscheiden
d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-
scheiden
 3
1.4Visualisieren von Geodaten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, dar-
stellen und interpretieren
c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten
d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten,
darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und
präsentieren
 12


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.-36. Monat
1234
1Liegenschaftskataster und
Grundbuch
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord-
nung und des Eigentumserwerbs beachten
b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und
des Liegenschaftskatasters anwenden
c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei-
den und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbe-
reiten
e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegen-
schaftskataster qualifizieren
22
2Bauordnung, Bodenordnung
und Grundstückswertermitt-
lung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und
Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Un-
terlagen vorbereiten
b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungs-
technisch umsetzen
c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbeson-
dere Bewertungsgrundlagen und Verteilungs-
maßstäbe
d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unter-
scheiden
11
3Durchführen von technischen
Vermessungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an-
wenden
c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer
Anforderungen visualisieren
15


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.-36. Monat
1234
1Anfertigen und Nachtragen
von bergmännischem Riss-
werk
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1)
a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt un-
terscheiden
b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Berg-
bausicherheit beachten
c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmänni-
schen Risswerk anwenden
d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durch-
führen
e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbeson-
dere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtra-
gung des bergmännischen Risswerks nutzen
16
2Erfassen und Darstellen von
Lagerstätten und Nebenge-
steinen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2)
a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenar-
ten unterscheiden
b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unter-
scheiden
c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betrieb-
liche Abläufe darstellen
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
4
3Bergtechnik und Betriebsab-
läufe
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3)
a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikati-
onsabläufe anwenden
b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und An-
lagen des Bergbaubetriebes unterscheiden
c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden
d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, ins-
besondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
6
4Durchführen und Auswerten
von bergbauspezifischen Ver-
messungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4)
a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
b) bergbauspezifische Messungen durchführen und
auswerten
c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver-
fahren unterscheiden
d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durch-
führen und auswerten
22


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13.-24.
Monat
25.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische
Kommunikation und Organi-
sation
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-
gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikati-
onssysteme einsetzen
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-
ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,
Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen
zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen
und überwachen
4 
6Qualitätsmanagement und
Kundenorientierung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 6)
a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder
Maßnahmen beachten
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-
men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-
gänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-
wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur-
teilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen
beachten
 4