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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin (KraftwPrV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2001 BGBl. I S. 328; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 09.03.2001; FNA: 806-21-7-60 Berufliche Bildung
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§ 4 Kraftwerkstechnologie



(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Dampferzeugung,

2.
Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen,

3.
Elektrische Anlagen und Leittechnik,

4.
Aufbau und Betrieb von Kraftwerken.

(2) In allen Bereichen soll die zu prüfende Person kraftwerkstechnische und naturwissenschaftliche Grundkenntnisse nachweisen. Insbesondere soll sie in der Lage sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen anzuwenden. Hierbei soll sie deutlich machen, dass sie Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann.

(3) Im Prüfungsbereich "Dampferzeugung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Kenntnisse über Brennstoffe, deren Verbrennung und Feuerungsarten, erworben hat. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie mit der Funktionsweise unterschiedlicher Dampferzeuger vertraut ist sowie Kenntnisse der Dampferzeugung und Rauchgasreinigung besitzt. In diesem Rahmen können folgende Kenntnisse geprüft werden:

a)
Brennstoffe, Verbrennung,

b)
Feuerungen,

c)
Bauarten von Dampferzeugern,

d)
Heizflächen,

e)
Schutzeinrichtungen,

f)
Luftvorwärmung,

g)
Betrieb von Dampferzeugern,

h)
Rauchgasreinigungsanlagen.

(4) Im Prüfungsbereich "Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Arbeitsverfahren und Bauarten von Dampf- und Gasturbinen, deren Hilfssysteme und -aggregate kennt. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen sowie deren Zusammenwirken besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Turbinen:

a)
Aufbau und Wirkungsweise von Dampf- und Gasturbinen,

b)
Ölversorgung,

c)
Kondensationsanlagen,

d)
Regelung von Turbinen,

e)
Überwachungs-, Begrenzungs- und Schutzeinrichtungen,

f)
Betrieb von Turbinen;

2.
Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen:

a)
Rohrleitungen, Armaturen,

b)
Pumpen, Strahler,

c)
Ventilatoren, Gebläse und Verdichter,

d)
Kupplungen, Getriebe,

e)
Vorwärmer,

f)
Kühltürme,

g)
Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung,

h)
Schutzeinrichtungen.

(5) Im Prüfungsbereich "Elektrische Anlagen und Leittechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die elektrischen Systeme eines Kraftwerks kennt und die Funktion und den Aufbau der elektrischen Anlagen beschreiben kann. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie unterschiedliche leittechnische Strukturen kennt und Funktionspläne lesen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Elektrische Anlagen:

a)
Eigenbedarfsanlagen,

b)
Transformatoren,

c)
Synchrongeneratoren,

d)
Netzbetrieb,

e)
Motoren,

f)
Schaltanlagen,

g)
elektrotechnische Vorschriften und Schutzmaßnahmen,

h)
Schutzeinrichtungen;

2.
Leittechnik:

a)
Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen im Kraftwerk,

b)
Messwerterfassung, -übertragung, -verarbeitung und -ausgabe,

c)
Steuerungstechnik, Funktionspläne,

d)
Regelstrecken, Regelglieder, Regelkreise,

e)
Leittechnikebenen.

(6) Im Prüfungsbereich "Aufbau und Betrieb von Kraftwerken" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die technischen Zusammenhänge eines Kraftwerks bei unterschiedlichen Betriebsweisen und Einsatzmöglichkeiten kennt, auch unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Ferner soll sie nachweisen, dass sie die Grundzüge einschlägiger Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Kraftwerksarten und marktgerechter Einsatz von Kraftwerken,

b)
Aufbau und Schaltungen,

c)
Betriebsarten,

d)
Regelung und Fahrweisen,

e)
Kühlwasserversorgung.

(7) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens 90 Minuten und in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 mindestens 60 Minuten dauern. Insgesamt sollen sechs Stunden nicht überschritten werden.

(8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen kann auf Antrag der zu prüfende Person durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als 15 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 18 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 KraftwPrV Gliederung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil ...
§ 7 KraftwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb" sind einzeln zu bewerten. (3) ...