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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 08.12.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind gesondert zu bewerten. 2 Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen.

(2)
Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' und im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.

(4) 1 Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. 2 Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.




(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)
Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind einzeln zu bewerten.

(3)
Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

 

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