§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Kraftwerkstechnologie, 2. Kraftwerksbetrieb. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden. |