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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)

V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Erteilung einer Erlaubnis



(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

1.
Herstellung, auch einschließlich Handel innerhalb oder außerhalb oder innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, 230 Euro,

jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 920 Euro,

2.
Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaften 150 Euro,

jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 600 Euro,

3.
Handel außerhalb der Europäischen Gemeinschaften 150 Euro,

jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 600 Euro.

(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwecken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder analytischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.