Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben

§ 6 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)

V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 6 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Auskünfte



Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sowie für nicht einfache schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

Anzeige