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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben

§ 8 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)

V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Gebühren in besonderen Fällen



(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des Satzes 1 mindestens 30 Euro, in den Fällen der Sätze 2 und 3 mindestens 10 Euro.

(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur Erlaubnis gilt Absatz 1.

 
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