In den Fällen des §
3 Abs. 2, §
4 Abs. 2, §
5 Abs. 1, §
7 Abs. 3 sowie des §
9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.