Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich (§
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.