(1) Die Überwachungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes obliegen der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden.
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller, Einführer oder Händler unentgeltlich entnehmen. Dieser kann verlangen, daß ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurückgelassen und mit dem Datum der Probenahme und des Tages versehen wird, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Hersteller, Einführer und Händler haben den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten.
(4) Hersteller, Einführer und Händler haben ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) wird durch Absatz 3 Satz 2 und 3 eingeschränkt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), aussetzen würde.