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§ 11 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, die den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 nicht entsprechen,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet,

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gekennzeichnet sind,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

5.
entgegen § 10 Abs. 3 oder 4

a)
das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen oder technische Ermittlungen, Prüfungen oder Probeentnahmen nicht gestattet,

b)
die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

c)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

6.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

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Zitierungen von § 11 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WRMG Übergangsbestimmungen
... § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in ... Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind. (2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in ...