1Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
2Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach §
50 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.