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§ 2 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)

§ 2 Fälligkeit



Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

 
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltfAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltfAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AltfAbwG Abschlag und Härteregelung
... in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In ...