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§ 1 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)

§ 1 Aufhebung der Entschuldung



1Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. 2Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AltfAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltfAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AltfAbwG Fälligkeit
... am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten ... nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ...