§ 3 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)

§ 3 Abschlag und Härteregelung



Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.



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