Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 1 Gemeinschaftsaufgabe
Der Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken wird von Bund und Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen.
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