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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 11 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 11 Durchführung des Rahmenplans



(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. Sie sollen außerdem regelmäßig den Wissenschaftsrat unterrichten.

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