Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 13 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13 Übergangsregelung



§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben werden.



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