§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulbauförderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben werden.