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Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAVorstBeamtRuaAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.11.1998 BGBl. 1999 I S. 942; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 21.05.1999; FNA: 860-3-16 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 377 Abs. 2, § 399 Abs. 3 Satz 2 und § 400 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204) und des § 1 Abs. 1 Buchstabe b der Anordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1209) ordnet der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit an:


I. Übertragung von Befugnissen



1.
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten der Bundesanstalt für Arbeit

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten der BesGr 1 bis einschließlich 15 BBesO A sowie der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung und der Professoren der BesGr 2 und 3 BBesO C wird auf den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit übertragen. Die Befugnis zur Versetzung in den Ruhestand der Beamten der BesGr 16 BBesO A wird ohne die Möglichkeit der Delegation auf den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit übertragen; der Vorstand ist zu unterrichten.

2.
Oberste Dienstbehörde

Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden auf den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit übertragen.

3.
Versetzung, Abordnung und Umsetzung

Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen wird durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.

Der Vorstand behält sich die Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und Umsetzung der Beamten in Besoldungsgruppen der BBesO B sowie der Direktoren der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen vor. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann in dringlichen Fällen entscheiden; die Genehmigung des Vorstands ist nachträglich einzuholen.

4.
Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz

Oberste Dienstbehörde

Abweichend von Nummer 2 werden dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die disziplinarrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde für die Beamten in den BesGr 1 bis einschließlich 16 BBesO A und für die entsprechenden Beamten bis zur Anstellung, für Professoren in den BesGr 2 und 3 BBesO C sowie für die entsprechenden Ruhestandsbeamten und Professoren im Ruhestand übertragen.

5.
Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche

Dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche gegen die von ihm und von den nachgeordneten Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Verwaltungsakte übertragen. Soweit der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt von einer nachgeordneten Dienststelle erlassen wurde, kann er die Entscheidungsbefugnis delegieren.

6.
Befugnisse bei Klagen

Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der früheren Beamten und der Versorgungsempfänger vertreten:

1.
vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht

a)
durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer besonderen Dienststelle über den Widerspruch zu entscheiden hat,

b)
durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit er über den Widerspruch zu entscheiden hat;

2.
vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.


II.



Der Vorstand behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im begründeten Einzelfall selbst wahrzunehmen.


III. Aufhebung



(Aufhebung früherer Anordnungen)


IV. Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.