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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Anlage 3 (zu § 18) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 17 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 17 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 17 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 17 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
wendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden
von Zeichnungen, An-
fertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzverbindungen
(§ 17 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-
wie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein-
formatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek-
ken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
13Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern
b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines
Verbaus beurteilen
c) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-
breite prüfen
d) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö-
schungswinkel prüfen
e) offene Wasserhaltung durchführen
f) Baugruben und Gräben durch waagerechten und
senkrechten Verbau sichern
g) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher-
heit einschätzen
h) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen
verdichten
i) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
k) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und
verdichten
18
14Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
b) Untergrund verbessern
c) ungebundene Tragschichten herstellen
d) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
e) Einfassungen in Geraden herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen
Steinen herstellen
g) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
dere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren
und schleifen
15Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und
Wänden herstellen und abdichten
b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen,
feilen, bohren und schleifen
c) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied-
lichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
16 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12,
13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Straßenbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Längs- und Querprofile abstecken
d) Bögen abstecken
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
und abspannen
b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
d) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi-
stenz auswählen
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
k) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und
einbauen
6
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
d) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel-
len, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und
Schächte
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Böden beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
6
  e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Baugruben und Gräben verbauen
i) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
k) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
I) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
 
9 Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Entwässerung:
a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung
von Quer- und Längsneigung höhen- und flucht-
gerecht herstellen
8
Unterlage für Decken und Beläge:
b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen-
dung prüfen und getrennt lagern
c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch-
führen
e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und
Kurven herstellen
4
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
h) Bettung herstellen
i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-
den herstellen
k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
rammen und abrütteln
16
Asphaltdecken:
l) Unterlage vorbereiten
m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen
und verdichten
o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen
p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für
Fundamente herstellen und aufbauen
b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun-
damente herstellen und einbauen
d) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungselemente
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
3
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
2
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt
lagern
b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Böden beurteilen
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
 
  d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f) vorhandene Leitungen sichern
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig-
keit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
12
9Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdich-
ten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen
und Formstücken:
a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen-
heit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:
c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten
und verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren-
nen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau-
ben, Löten und Schweißen
d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti-
schen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins-
besondere durch Spanen, Trennen und Umformen
sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und
Schweißen
e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her-
stellen
f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form-
stücke aus unterschiedlichen Materialien für den
Transport von flüssigen und gasförmigen Medien
bearbeiten und einbauen
21
g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin-
dungen herstellen
h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen,
Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren
spülen und desinfizieren
k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
 
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
l) Kabel auslegen und abdecken
m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Kanalbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
und abspannen
b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her-
stellen und einbauen
d) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen-
bleche und Verankerungselemente, einbauen
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
4
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken
einbinden und sichern
h) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
i) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen
Materialien herstellen
4
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Boden beurteilen
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f) vorhandene Leitungen sichern
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
16
9Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und ver-
dichten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük-
ken und Schachtbauteilen:
a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be-
schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Kanalbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei-
tung:
c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her-
stellen
14
e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus
unterschiedlichen Materialien nach unterschiedli-
chen Verlegungsverfahren einbauen
f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und
protokollieren
g) Hausanschlüsse herstellen
h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
 
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
i) Kabel auslegen und abdecken
k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D.
Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
*
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
d) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in
Bohrungen und Brunnen durchführen
6Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
den beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
g) Baugruben und Gräben verbauen
h) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und
überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und
Schwerkraftverfahren
i) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
6
7Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Einbauen von Rohrleitungen:
a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof-
fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen
Verfahren verbinden
b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her-
stellen
c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen
d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren
f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund-
wasser verlegen und überwachen
g) Kabel auslegen und verdecken
9
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde
schneiden
3
Herstellen von Bohrungen:
i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her-
stellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau-
grundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei-
tung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück-
bau von Brunnen
k) Schachtbrunnen herstellen
l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich-
tenverzeichnisse führen
m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die
Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren
n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten
o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
14
Ausbau von Bohrungen:
p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun-
nen ausbauen
q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel-
len, ausbauen
r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe-
sondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel-
rohre oder Sperr-Rohre
s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah-
ren einbringen
6
Herstellen von Abschlußbauwerken:
t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und
unterflur herstellen
3
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh-
men
v) Druckkesselanlagen installieren
3
8Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E.
Schwerpunkt Gleisbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
4 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Schienen und Schwellen abladen und lagern
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige
Höhenlage messen
4 *)
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
d) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
e) Bindemittel und Zuschlag auswählen
f) Frischbeton auf Konsistenz prüfen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten bearbeiten und nachbehandeln
k) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein-
bauen
4
7Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
den beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
i) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
8
8 Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
a) Bettung herstellen
b) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-
den herstellen
c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
abrammen und abrütteln
Asphaltdecken:
d) Unterlage vorbereiten
e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi-
nen einbauen und verdichten
f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen
g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
9
Verlegen von Gleisen:
i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her-
stellen und prüfen
k) Schwellen auf- und umplatten
l) Schwellen verlegen und ausrichten
m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von
Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-
Wege-Baggers, verlegen und befestigen
n) Gleisjoch herstellen
o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe-
sondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver-
bindungen und Verbindungen mit Übergangslasche
und Ausgleichslasche, herstellen
p) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
21
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 22 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 72 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 77 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 82 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 87 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 92 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 97 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...