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Anlage 13 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 13 (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin


Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 68 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 68 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 68 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 68 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 68 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 68 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 68 Nr. 7)
Natursteinmauerwerk herstellen 3
8Herstellen der Entwässe-
rung von Verkehrsflächen
(§ 68 Nr. 8)
a) offene und geschlossene Entwässerung und An-
schlüsse herstellen
b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt-
zungen und Unterfangungen herstellen und schließen
c) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah-
ren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
9
9Herstellen der Unterlage
für Decken und Beläge
(§ 68 Nr. 9)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen 4
10Herstellen von Pflaster-
decken und Platten-
belägen
(§ 68 Nr. 10)
a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für
Bögen und bei Neigungswechsel herstellen
b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu-
arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver-
legen
c) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen
und natürlichen Materialien verlegen
d) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen
Materialien verfugen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra-
bungen unter Berücksichtigung der angrenzenden
Beläge wiederherstellen
23
11Herstellen von Asphalt-
decken
(§ 68 Nr. 11)
a) Fugen ausbilden und schließen
b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen
Verfahren herstellen
c) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
d) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
4
12Herstellen von Decken
aus Beton
(§ 68 Nr. 12)
a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter-
lage vorbereiten
b) Fugen festlegen und ausbilden
c) Frischbetonprüfung durchführen
d) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab-
ziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen
e) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
f) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
3
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 68 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 13 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 72 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...