Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 83 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) | a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit- tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen b) Werkstücke herstellen | 2 |
8 | Bedienen und Instand- halten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) | a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson- dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen c) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue- rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs- motoren bedienen und warten d) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen e) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie- ren, reinigen und warten | 3 |
9 | Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) | a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un- gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern- bohrtechniken, durchführen c) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten | 8 |
d) Bohrlöcher verfüllen e) Fangarbeiten durchführen f) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami- nierten Böden durchführen | |||
10 | Herstellen von horizon- talen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) | a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü- fen b) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen | 3 |
11 | Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) | a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin- gen b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen c) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be- proben sowie Protokolle erstellen d) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren e) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver- suchsprotokoll erstellen | 14 |
12 | Herstellen von Abschluß- bauwerken (§ 83 Nr. 12) | a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen c) Brunnenköpfe herstellen und einbauen d) Abdichtungen herstellen | 5 |
13 | Installieren von Wasser- förderungs- und Wasser- aufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) | a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein- bauen b) Wasserförderungsanlagen installieren c) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten | 4 |
14 | Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) | a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu- chungsverfahren vorbereiten b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest- stellen und dokumentieren c) mechanische, hydraulische und chemische Brun- nenregenerierungsverfahren durchführen d) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku- mentieren e) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren | 7 |
15 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |