Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 28.02.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der BauWiAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
Anlage 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik


- 3. Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären

| | b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |

5 | Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-
laufes ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge
erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-
schlagen und nutzen
c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten
treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationssystemen bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und
durchführen | 3 *)


6 | Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6) | a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-
zung veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem
Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-
ten
c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-
fen
e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-
ben | 6 *)

7 | Ausführen von Bohr-
und Trennverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a N r. 7) | a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-
gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag
auswählen
b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,
Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-
führen
d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-
und Trennarbeiten durchführen
e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-
führen
f) Fugenschnitte herstellen
g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen
und warten | 15

8 | Ausführen von
Abbruchverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a Nr. 8) | a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der
Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-
werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach
Auftrag auswählen
b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und
anzeigen |

| | c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-
brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen
und Abstützungen, durchführen
d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-
nen ausführen
e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-
sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-
räte sowie Frontlader, ausführen
f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende
Bauteile schützen
g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-
arbeitsbühnen, einsetzen
h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen | 15

(Text alte Fassung)

9 | Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte im öffentlichen
Straßenverkehr nach der Fahrerlaubnisverord-
nung der EU-Klassen B, BE, Cl und Cl E unter
Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung un-
ter Aufsicht
führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen | 6

(Text neue Fassung)

9 | Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs
führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen | 6

10 | Trennen und Zwischen-
lagern von Abbruch-
materialien
(§ 37a Nr. 10) | a) Abbruchmaterialien trennen
b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorschriften, lagern
c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen
und Abbruchmaterialien veranlassen | 4

11 | Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 37a Nr. 11) | a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen
des Arbeitsauftrages durchführen
b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren
und im Team auswerten
c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-
tungen berechnen
d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und
durchführen | 3 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.