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Anlage 6a - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik



-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären
  b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-
laufes ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge
erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-
schlagen und nutzen
c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten
treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationssystemen bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und
durchführen
3 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6)
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-
zung veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem
Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-
ten
c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-
fen
e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-
ben
6 *)
7Ausführen von Bohr-
und Trennverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a N r. 7)
a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-
gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag
auswählen
b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,
Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-
führen
d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-
und Trennarbeiten durchführen
e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-
führen
f) Fugenschnitte herstellen
g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen
und warten
15
8Ausführen von
Abbruchverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a Nr. 8)
a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der
Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-
werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach
Auftrag auswählen
b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und
anzeigen
 
  c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-
brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen
und Abstützungen, durchführen
d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-
nen ausführen
e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-
sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-
räte sowie Frontlader, ausführen
f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende
Bauteile schützen
g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-
arbeitsbühnen, einsetzen
h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
15
9Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9)
a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen
6
10Trennen und Zwischen-
lagern von Abbruch-
materialien
(§ 37a Nr. 10)
a) Abbruchmaterialien trennen
b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorschriften, lagern
c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen
und Abbruchmaterialien veranlassen
4
11Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 37a Nr. 11)
a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen
des Arbeitsauftrages durchführen
b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren
und im Team auswerten
c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-
tungen berechnen
d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und
durchführen
3 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.02.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
vom 20.02.2009 BGBl. I S. 399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 37e BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Artikel 1 2. BauWiAusbVÄndV
... die durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird Anlage 6a laufende Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) Baumaschinen und ...