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Zitierungen von Anlage 13 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 72 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...