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Änderung § 162 FGO vom 17.07.2024

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§ 162 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 162 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
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(Text neue Fassung)

§ 162


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1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.