Abschnitt IV - Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
§ 31
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
§ 32
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
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