Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des §
2 Abs. 2, der §§
4,
5,
6,
9 Abs. 3, des §
11 Abs. 2, des §
12 Abs. 2, des §
13 Abs. 2 und des §
22 Abs. 4 zu erlassen.