Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Zweiter Abschnitt Archivgut
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15

Zweiter Abschnitt Archivgut

§ 10


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.

(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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§ 11


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde.

(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsorgane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören.

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§ 12


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 13


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Archivbestände sowie dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der zuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzuteilen.

(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 14


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat.

(2) § 9 gilt entsprechend.

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§ 15



Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler Verträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt.



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