§ 1 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden soll.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.



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