§ 4 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 4 Überprüfung der Verifizierung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates oder bei dem Aufsichtsausschuss einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften G. v. 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 4 ProMechG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2074

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ProMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
Artikel 1 1. ProMechGebVÄndV
...  20 bis 50 Euro 7 Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG 20 bis 600 Euro ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 2 EENeuRegG Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
... der Projekttätigkeit beteiligt ist" eingefügt. 2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates" die Wörter „oder bei dem ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anhang ProMechGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
...  20 bis 50 Euro 7 Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG 20 bis 600 Euro ...


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