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Änderung § 13 ProMechG vom 27.06.2020

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§ 13 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

(heute geltende Fassung)