Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 ProMechG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 ProMechG, alle Änderungen durch Artikel 131 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des ProMechG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 14 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. 4 Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. 4 Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.