ProMechG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | ProMechG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 29 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Gemeinsame Projektumsetzung Abschnitt 1 Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets § 3 Zustimmung § 4 Überprüfung der Verifizierung Abschnitt 2 Projekttätigkeiten im Bundesgebiet § 5 Zustimmung und Registrierung § 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts Abschnitt 3 Sachverständige Stellen § 7 Sachverständige Stellen Teil 3 Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung § 8 Zustimmung § 9 Überprüfungsgesuch Teil 4 Gemeinsame Vorschriften § 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung § 11 Benennung eines Bevollmächtigten § 12 Mengenbeobachtung § 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) § 14 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 14 (aufgehoben) |
§ 15 Bußgeldvorschriften Anhang Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre siebte Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001 | |
§ 14 Gebühren und Auslagen | § 14 (aufgehoben) |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. 4 Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. |