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Artikel 14 - Sechstes Besoldungsänderungsgesetz (6. BesÄndG)

Artikel 14 Neufassungen



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2 bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7, 8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.