§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- 1.
- des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2.
- des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
- a)
- die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b)
- die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 54 Eingliederungsbilanz". m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit ... m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden". n) Die Angaben ... Angabe „Nummer 6" die Angabe „und 7" eingefügt. 50. § 64 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
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