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Artikel 5 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107; Geltung ab 28.03.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 ändert mWv. 28. März 2024 SGB II § 5, § 16j, § 31a, § 31b, § 32, § 86 (neu)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:

§ 16j (weggefallen)".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024".

2.
In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k" durch die Wörter „16f bis 16i und 16k" ersetzt.

3.
§ 16j wird aufgehoben.

4.
Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."

5.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 4" ersetzt.

7.
Folgender § 86 wird angefügt:

§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben."