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Änderung § 23 SGB II vom 01.07.2026

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§ 23 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 23 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


(Text neue Fassung)

§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


vorherige Änderung

Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:



Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:

(Textabschnitt unverändert)

1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;

2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;

3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;

4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.



(heute geltende Fassung) 

 
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